Beitragsordnung

Die Mitgliederversammlung des Ärztlichen Kreisverbandes Ansbach und Umgebung hat am 17.04.2013 folgende Neufassung der Beitragsordnung des Ärztlichen Kreisverbandes Ansbach und Umgebung beschlossen:

 

Beitragsordnung des Ärztlichen Kreisverbandes Ansbach und Umgebung

§ 1 Beitragspflicht

(1) Der Ärztliche Kreisverband Ansbach und Umgebung (nachfolgend Kreisverband genannt) erhebt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Beiträge von seinen Mitgliedern. Die Durchführung der Beitragserhebung wird gemäß Art. 6 Satz 4 Heilberufe-Kammergesetz der Bayerischen Landesärztekammer (im Folgenden Kammer genannt) in vollem Umfang übertragen.

(2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Beitragspflicht besteht, wenn der Arzt am 01. Februar oder im Laufe des Beitragsjahres Mitglied des Kreisverbandes und ärztlich tätig ist. Ist der Arzt für das Beitragsjahr von einem ärztlichen Kreisverband oder von der ärztlichen Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nachweislich zum Beitrag veranlagt worden oder hat er den Beitrag bereits dort entrichtet, entfällt die Beitragspflicht.

 

§ 2 Beitragsbemessung

(1) Grundlage der Beitragsbemessung sind aufgrund ärztlicher Arbeit erzielte Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes und zu versteuerndes Einkommen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus dem vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr (Bemessungsjahr).

(2) Ärztliche Arbeit im Sinne des Absatzes 1 ist die Behandlung von Patienten sowie jede Tätigkeit bei der ärztliche Kenntnisse und Erfahrungen angewendet oder mitverwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft, Medien, bei Behörden, Körperschaften und Vereinen), unabhängig davon, ob sie als Haupt- oder Nebentätigkeit ausgeübt wird.

(3) Die Einkünfte/das zu versteuernde Einkommen sind entsprechend den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und /oder Körperschaftssteuergesetzes zu ermitteln. Praxisveräußerungsgewinne, Ruhegehälter, Renten sowie andere Bezüge und Vorteile, die aufgrund früherer Tätigkeit gewährt werden, gelten nicht als Einkünfte aus ärztlicher Arbeit.

(4) Der Beitragsberechnung werden zugrunde gelegt:

1. Einkünfte aus selbstständiger ärztlicher Arbeit und

2. Einkünfte aus nichtselbstständiger ärztlicher Arbeit und

3. andere Einkünfte aus ärztlicher Arbeit, soweit diese steuerlich als Einkünfte aus Gewerbe- betrieb erfasst werden und

4. sonstige Einkünfte aus ärztlicher Arbeit (z. B. Ehrenämter auch nach Beendigung der Berufstätigkeit) und

5. das zu versteuernde Einkommen nach Körperschaftssteuergesetz, soweit es aufgrund ärztlicher Arbeit erzielt wird.

 

§ 3 Beitragshöhe

(1) Der Beitrag beträgt 0,045 vom Hundert (v.H.) der Beitragsbemessungsgrundlage. Er wird auf einen vollen  Euro abgerundet.

(2) Abweichend von Absatz 1 entrichten den Mindestbeitrag von 22,00 € Ärzte, die:

1.  im Bemessungsjahr Einkünfte unter 49.000,00 € erzielt haben,

2.  im Beitragsjahr zur Berufsausübung durch Approbation oder Erlaubnis zugelassen werden.

(3) Ärzte, die am 1. Februar des Beitragsjahres als Arzt im Ruhestand gemeldet werden, entrichten einen Beitrag von 22,00 €.

(4) Der Beitrag verringert sich in folgenden Fällen:

1.  um 50 v. H. bei einer gesetzlichen Mitgliedschaft in der Berufsvertretung eines anderen Heilberufs      im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung

oder

2. um 20 v. H. bei ausschließlicher Lehrtätigkeit an wissenschaftlichen Hochschulen in theoretischen Fächern (z. B. Anatomie, Biochemie, Physiologie) und/oder beim Betreiben reiner Grundlagenforschung und/oder bei Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie oder bei Fachmedien,

oder

3. um 10 v. H. bei überwiegend administrativer ärztlicher Tätigkeit außerhalb der Krankenversorgung.

 

§ 4 Nachweispflicht

(1) Alle für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben sind vom Arzt wahrheitsgemäß zu machen.

(2) Der Arzt hat seine gesamten Einkünfte aus ärztlicher Arbeit auf einem ihm von der Kammer zugehenden Vordruck (Nachweisbogen) anzugeben.

(3) Dem Vordruck sind die dort geforderten Nachweise beizufügen.

(4) Von der Nachweispflicht ist derjenige Arzt befreit, der für die Beitragsveranlagung der Kammer bereits die Nachweise geführt hat. Die Kammer kann die Nachweise zum Zwecke der Festsetzung des Beitrags für den Kreisverband nutzen.

(5) In den Fällen des §6 ist der Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen (z. B. Bescheinigung über Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, ärztliches Attest) spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides einzureichen.

 

§ 5 Beitragsfestsetzung und Fälligkeit

(1) Alle für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben sind vom Arzt wahrheitsgemäß zu machen.

(2) Der Arzt hat seine gesamten Einkünfte aus ärztlicher Arbeit auf einem ihm von der Kammer zugehenden Vordruck (Nachweisbogen) anzugeben.

(3) Dem Vordruck sind die dort geforderten Nachweise beizufügen.

(4) Von der Nachweispflicht ist derjenige Arzt befreit, der für die Beitragsveranlagung der Kammer bereits die Nachweise geführt hat. Die Kammer kann die Nachweise zum Zwecke der Festsetzung des Beitrags für den Kreisverband nutzen.

(5) In den Fällen des §6 ist der Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen (z. B. Bescheinigung über Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, ärztliches Attest) spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides einzureichen.

 

§ 6 Stundung, Ermäßigung  und Erlass5

(1) Der festgesetzte Beitrag kann auf schriftlichen Antrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten gestundet oder höchstens bis zur Höhe des Mindestbeitrags ermäßigt werden bei:

1.  vorübergehender Unterbrechung der Berufstätigkeit von mindestens drei Monaten, z. B. wegen Arbeitslosigkeit, Mutterschutz oder Elternzeit, Teilzeittätigkeit, Altersteilzeit oder Eintritt in den Ruhestand sowie aus gesundheitlichen Gründen

2.   Vorliegen besonderer wirtschaftlicher Notlage

(2) Im Falle besonders schwerwiegender wirtschaftlich-sozialer Notlage kann der Beitrag erlassen werden.

 

§ 7 Rechtsbehelf

(1) Gegen diesen Bescheid kann der Arzt innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts Klage (Anfechtungsklage) erheben.

(2) Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 VwGO).

 

§ 8 Beitreibung

(1) Rückständige Beiträge werden einmalig mit monatlicher Zahlungsfrist angemahnt.

(2) Kommt der Arzt innerhalb eines Monats nach Zugang der Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, wird der Beitrag zusammen mit den hierdurch entstehenden Auslagen nach Art. 40 HKaG beigetrieben.

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung in der Beschlussfassung vom 12.11.2008 außer Kraft.

Buch am Wald, den 17.04.2013 — Dr. med. Bruno Fleischmann — 1.Vorsitzende

Beitragsordnung des Ärztlichen Kreisverbandes Ansbach und Umgebung

 In der Mitgliederversammlung des Ärztlichen Kreisverbandes Ansbach
und Umgebung wurden am
15.04.2015 folgende Änderungen der Beitragsordnung des
Ärztlichen Kreisverbandes Ansbach und Umgebung beschlossen:
 

I.

1.

 In § 1 Abs. 3 werden
folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

 

 „Die Beitragspflicht gemäß § 3 Absätze 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. Ist das Mitglied für das Beitragsjahr in einem ärztlichen Kreisverband oder von der ärztlichen Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik  Deutschland nachweislich zum Beitrag veranlagt oder hat das Mitglied den Beitrag bereits dorthin entrichtet, entfällt die Beitragspflicht, vorausgesetzt, dass in der ärztlichen Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland keine Mitgliedschaft mehr besteht.“

2.

In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: 

Besteht eine weitere Mitgliedschaft in einem anderen Bundesland oder

mehrere weitere Mitgliedschaften in anderen Ländern der Bundesrepublik

Deutschland fort, sind für die Beitragsbemessung ausschließlich die im Bereich
des ärztlichen Kreisverbandes erzielten Einkünfte zugrunde zu legen.“

3.

In § 3 Abs. 2 wird folgende Nr. 3 angefügt:

  1. a) im
    Beitragsjahr die Mitgliedschaft begründen, wenn eine weitere Mitgliedschaft
    gemäß Abs. 1 Satz 3 besteht
    und
  2. b) bei
    Fortbestehen der Mitgliedschaft gemäß Abs. 1 Satz 3 im auf das Beitragsjahr
    folgenden Jahr.

 

Diese Änderungen treten am 01.01.2016 in Kraft.

Ansbach, den  15.04.2015                                                                                                          

Dr. med. Bruno Fleischmann

        1. Vorsitzender

Beitragsordnung  des Ärztlichen Kreisverbandes Ansbach und Umgebung

 In der Mitgliederversammlung des Ärztlichen Kreisverbandes Ansbach und Umgebung am 13.11.2019 wurde die Beitragsordnung vom 17.04.2013 in der zuletzt am 15.04.2015 geänderten Fassung, wie folgt beschlossen:

I.

1. In § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Höchstbeitrag beträgt 500,00 €.“

2. Der bisherige § 3 Absatz 4 wird nunmehr § 3 Absatz 5.

3. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Kommt der Arzt innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung seiner Nachweispflicht gemäß § 4 Abs. 2 und 3 nicht nach oder wird der Nachweis auch nicht gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 gegenüber der Kammer geführt, ist der Beitrag auf den Höchstbeitrag gemäß § 3 Abs. 4 festzusetzen.“

II.

Diese Änderungen treten am 01.05.2020 in Kraft.

Ansbach, den 13.11.2019